Bewertung von Private-Equity-Investitionen
Der Investmentberater soll die folgenden Grundsätze und Richtlinien
befolgen, die mit den International Financial Reporting Standards
übereinstimmen. Sie sind jederzeit gültig und sollten angewendet
werden, wenn die Ereignisse eine Bewertungsänderung rechtfertigen
und/oder erfordern. Insbesondere muss eine förmliche Prüfung jeder
Beteiligung mindestens zweimal pro Jahr als Teil der halbjährlichen
Berichterstattung vorgenommen werden.
Jede Private-Equity-Beteiligung sollte einzeln geprüft werden, wobei
diese Richtlinien unabhängig von etwaigen vorangegangenen Auf- oder
Abwerungen angewandt werden sollten.
Grundprinzipien
Gemäss IAS 39 sollen Private-Equity-Beteiligungen zum Fair Value
bewertet werden. Die Definition von Fair Value lautet „der
Betrag, für den ein Vermögenswert zwischen einem kaufwilligen Käufer
und einem verkaufswilligen Verkäufer, die sich nicht nahe stehen,
gehandelt werden könnte“. Grundsätzlich soll immer vorsichtig
bewertet werden. Ergibt sich die Notwendigkeit einer
Bewertungsänderung, soll diese soweit möglich auf der gleichen
Grundlage erfolgen wie durch andere an der Gesellschaft beteiligte
Investoren. Abwertungen durch Lead-Investoren müssen stets
übernommen werden. Sollte eine Gesellschaft eine Börsenkotierung
erlangen (z.B. durch ein IPO), dann kommen die Bewertungsgrundlagen
für kotierte Titel zur Anwendung.
Bewertungsrichtlinien für Direktinvestitionen
Beteiligungen an nichtkotierten Gesellschaften sollen prinzipiell
zunächst zu Anschaffungskosten bewertet werden, da dies zum
Transaktionszeitpunkt als eine Annäherung an den Fair Value
angesehen wird.
Jedoch können infolge späterer Ereignisse Änderungen des Fair Value
nötig werden. Der neue Fair Value soll folgendermassen bestimmt
werden:
Neue Finanzierungsrunde / Verkauf von Aktien:
Eine Auf- oder Abwertung erfolgt, wenn eine neue Finanzierungsrunde
oder eine teilweise Übernahme oder Veräusserung des Unternehmens
stattfindet. In beiden Fällen werden Aktien der Gesellschaft zu
einem anderen Preis als dem ursprünglichen bezahlten Preis oder die
letzte Bewertung gehandelt.
Im Falle einer neuen Finanzierungsrunde kann der neue Preis zu
Bewertungszwecken verwendet werden, falls
- die Aktien an einen nichtstrategischen, der Gesellschaft nicht
nahestehenden Investor veräussert werden
- das Kapital der Gesellschaft um mindestens 5% erhöht wird
- die neue Bewertung um mindestens 10% von der bisherigen
abweicht.
Bei einer teilweisen Übernahme des Unternehmens ist eine Bewertung
nach dem neuen Preis nur dann zulässig, wenn ein Barangebot für die
gesamte Beteiligung am Unternehmen oder einen Teil derselben erfolgt
ist. Das Angebot muss durch dem Anbieter nicht nahestehende
Drittinvestoren für eine massgebliche Beteiligung an der
Gesellschaft (mindestens 20%) angenommen worden sein.
Erfolgt die Bezahlung nicht in liquiden Mitteln (d.h. Aktien), dann
wird die neue Bewertung aufgrund dieser Richtlinien berechnet.
Sollte die Bezahlung insbesondere in Form von kotierten Wertpapieren
erfolgen, gilt der Börsenkurs dieser Wertpapiere am ersten
Handelstag nach erfolgter Übernahme als Bewertungsgrundlage.
Massgebliche Wertverminderung:
Eine Abwertung erfolgt, wenn seit dem Investitionsdatum bedeutende Ereignisse
eingetreten sind, welche das Marktumfeld oder das Unternehmen betreffen
und den Wert des Unternehmens massgeblich beeinträchtigen. Das nachfolgende
Punktesystem legt die Gewichtung dar, die den massgeblichen Faktoren
beim Entscheid zukommt, ob und in welchem Ausmass eine Wertverminderung
stattgefunden hat.
- Finanzielle Situation:
10 Punkte: die Gesellschaft ist im Prinzip zahlungsunfähig
und verfügt über keine kurzfristige Sanierungsmöglichkeit;
4 Punkte: die Gesellschaft verfügt voraussichtlich nur für
die nächsten drei Monate über ausreichende Liquidität
2 Punkte: die Gesellschaft verfügt voraussichtlich nur für
die nächsten sechs Monate über ausreichende Liquidität
2 Punkte: wenn eine geplante Kapitalaufnahme nicht innerhalb
von sechs Monaten erfolgt
- Meilensteine / strategische Richtungsänderung:
bis zu 5 Punkte: im Vergleich zum ursprünglichen Businessplan
ist eine strategische Richtungsänderung erfolgt, oder die Gesellschaft
hat zum Voraus festgelegte Meilensteine verfehlt
- Businessplan / Budgetvergleich:
bis zu 4 Punkte: wenn einer dieser beiden Fälle eintritt:
- im letzten Halbjahr niedrigerer Umsatz als budgetiert
- im letzten Halbjahr höherer Verlust als budgetiert
- Marktumfeld:
bis zu 3 Punkte: seit dem Investitionsdatum ist eine negative
Marktentwicklung, im besonderen eine bedeutende Börsenkorrektur in
dem Segment eingetreten, in dem die Gesellschaft tätig ist
Auch wenn Kriterien vorliegen, die eine Abwertung rechtfertigen
würden, soll diese nicht erfolgen, falls das Unternehmen in den
letzten drei Monaten neue Aktien an nichtstrategische, der
Gesellschaft nicht nahestehende Investoren zu einem Preis veräussert
hat, welcher der bisherigen Bewertung entspricht oder darüber liegt,
und dabei sein Kapital um mindestens 5% erhöht hat.
Ist eine Abwertung aufgrund des obigen Punktesystems erfolgt, findet
eine erneute Aufwertung höchstens auf die letzte vorangegangene
Bewertung dann statt, wenn die Kriterien, die zur Abwertung geführt
haben, nicht mehr zutreffen.
Massgebliche Wertsteigerung:
Eine Aufwertung sollte erfolgen, wenn ein bedeutendes Ereignis
eintritt, welches zu einem massgeblichen Wertzuwachs führt. Ein
solches Ereignis könnte sein:
- Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
- Gewährung eines Patents
- Umsatz erzielt
- Gewinnschwelle erreicht
- positive Cashflows
- Vorliegen einer Investitionsvereinbarung (Term Sheet), die den
Bedingungen einer neuen Finanzierungsrunde entspricht
Auch wenn Kriterien vorliegen, die eine Aufwertung rechtfertigen
würden, soll diese nicht erfolgen, falls das Unternehmen in den
letzten drei Monaten neue Aktien an nichtstrategische, der
Gesellschaft nicht nahestehende Investoren zu einem Preis veräussert
hat, welcher der bisherigen Bewertung entspricht oder darunter
liegt, und dabei sein Kapital um mindestens 5% erhöht hat.
Bewertungsrichtlinien für Beteiligungen an Partnerships
Beteiligungen an Partnerships sollen zum letzten inneren Wert (net
asset value bewertet werden, der von der entsprechenden Partnership
festgelegt und den Limited Partners mitgeteilt worden ist.